Originaltext `okulist2003` : `Sie bekommen einen Augenarzttermin erst in drei Monaten? Sie wollen einen Augencheck nach neuestem Stand? Sie möchten Ihre Brille lieber vom Augenarzt bestimmt bekommen? Gönnen Sie Ihren Augen die beste Untersuchung zum Preis einer Tankfüllung oder einer TÜV-Untersuchung Ihres Autos!`
Der Preis: `Komplettpreis ab 50 Euro`. Dabei enthalte sein Paket auch Untersuchungen, die `Sie nicht im Rahmen der regulären Behandlung erhalten und daher auch sonst bezahlen müßten`. Zehn Euro Kassengebühr könnten die Interessenten ebenfalls sparen.
Zu ersteigern waren insgesamt acht dieser Augenchecks durch einen `regulär niedergelassenen Augenarzt bester Qualifikation im schönen Taunus`. In der Rubrik `Versand nach` hieß es: `Übergebe Ware persönlich`, und unter `Versandkosten` war angegeben: `Nur Abholung`.
Einen der Checks ersteigern wollte jedoch kein Ebay-Kunde innerhalb der Auktionsfrist vom 1. bis zum 11. Dezember: `Es fanden keine Verkäufe statt`, wird auf der Website vermerkt.
Dr. Michael Popovic, Hauptgeschäftsführer der für den Taunus zuständigen Landesärztekammer Hessen, sagte auf Anfrage, der Vorfall müsse dringend geprüft werden, da hier ärztliche Leistungen als Ware angeboten worden seien. Anhand der GOÄ müsse auch geklärt werden, ob der geforderte Mindestbetrag einen Dumpingpreis darstelle.
Falls hinter dem Ebay-Namen gar kein Arzt stecke, werde die Kammer die Angelegenheit an das Landessozialministerium oder das Regierungspräsidium weiterleiten.
Es gilt allerdings als unwahrscheinlich, daß die Identität von `okulist2003` aufgedeckt wird, da Auskünfte über Klarnamen und sonstige Daten von Ebay-Anbietern nur bei strafrechtlichen Ermittlungen zulässig sind, wozu die Augencheck-Auktion jedoch keinen Anlaß gibt.
Dr. Ingo Pflugmacher, Arztrechtler und IGeL-Experte in Bonn, bewertet die Aktion rechtlich ähnlich wie die hessische Landesärztekammer. Die Ankündigung sei GOÄ-widrig, da für die Vorsorgeuntersuchung ein Pauschalpreis genannt werde. Der Augenarzt könnte zwar einwenden, daß er später eine GOÄ-konforme Rechnung stellen werde, doch dieses Argument könne nicht greifen, da ja der Ersteigerer den Preis bestimme.
Aus dem Verstoß gegen die GOÄ folge zwingend der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Anpreisung als `Augenarzt bester Qualifikation` hingegen sei angesichts der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Arztwerbung nicht mehr als unzulässig zu werten.
Quelle: www.aerztezeitung.de
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