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VORSTELLUNGSGESPR
Wer einen guten Job sucht, muss sich heute häufig bundesweit auf die Arbeitsuche machen. Von allein stehenden Arbeitslosen wird jetzt sogar per Gesetz verlangt, dass sie Stellen annehmen, die weit entfernt vom Wohnort sind. Wenn man sich auf solche Stellen bewirbt, stellt sich die Frage: Wer muss eigentlich für die Reise- und Übernachtungskosten zahlen, wenn es zum Vorstellungsgespräch kommt?

Etliche Firmen laden zwar Bewerber aus dem ganzen Bundesgebiet zu Vorstellungsgesprächen ein – schweigen sich aber zu den entstehenden Reise- und Übernachtungskosten aus. Dabei ist die Rechtslage eindeutig, wie Axel Hoss, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln, erklärt:

Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Das heißt: Ein Arbeitgeber, der zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, muss die Fahrtkosten und – falls notwendig – auch die Übernachtungskosten tragen.

Das bestimmt Paragraph 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Über die Einzelheiten der Kostenübernahme müssen sich die Bewerber allerdings mit dem möglichen neuen Arbeitgeber abstimmen. Fachanwalt Hoss:

Ist nichts geregelt, dann muss ich als Arbeitnehmer darauf achten, dass nur angemessene Kosten in Rechnung gestellt werden können. Wenn ich ein Vorstellungsgespräch in einer Stadt habe, die weit entfernt ist, dann kann ich nicht selbst entscheiden, mit dem Flugzeug zu fliegen, sondern ich muss in dem Fall abwägen, ob nicht auch eine Bahnfahrt möglich ist oder wenn ich die nicht machen will, muss ich sicherlich nachfragen.

Firmen können die Kostenübernahme allerdings auch ausschließen. Das muss dann allerdings ausdrücklich erklärt werden. Vom Gesetz her ist dieses „Nein“ zur Kostenübernahme nur als Ausnahmefall gedacht. Tatsächlich ist diese Ausnahme jedoch vielfach schon zur Regel geworden, wie der Arbeitsvermittler Hans-Jürgen Schulz vom Kölner Arbeitsamt weiß:

Alle öffentlichen Firmen und kleinere Firmen machen das nicht. Todsicher. Wenn sie eine Einladung zu Bayer kriegen, hier oder Ford, die würden das übernehmen, aber kleinere Firmen machen es nicht. Warum auch, denn die wissen: Das Arbeitsamt zahlt.

Das Arbeitsamt kann auf Antrag die kompletten Kosten übernehmen, die im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch entstehen. Voraussetzung dafür ist: Die Antragsteller sind beim Amt gemeldet und ohne Job oder ihnen droht Arbeitslosigkeit. Letzteres können sie durch die Vorlage des Kündigungsschreibens oder des auslaufenden Arbeitsvertrages belegen. Wichtig ist: Die Kostenübernahme muss immer vor dem Vorstellungsgespräch beantragt werden – sonst gibt es kein Geld. Zudem muss belegt werden, dass die einladende Firma die Kosten nicht trägt.

Oftmals steht im Fax oder in der Mail drin, dass nichts übernommen wird, dann ist alles klar.

Fehlt in der Einladung zum Vorstellungsgespräch allerdings der Hinweis darauf, dass keine Kosten übernommen werden, sollte man sich nach dem Gespräch von der Firma bestätigen lassen, dass nichts erstattet wird. Das Arbeitsamt übernimmt dann die Fahrtkosten, in der Regel für die Bundesbahn, 2. Klasse, und – wenn notwendig – auch angemessene Übernachtungskosten.

Anders als früher prüfen die Ämter jetzt auch nicht mehr die Bedürftigkeit der Antragsteller. Auch wer ein hohes Arbeitslosengeld bekommt, kann jetzt also Reise- und Übernachtungskosten erhalten. Dafür müssen zuvor auch keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt worden sein. Auch für diejenigen, die noch keine Versicherungsbeiträge gezahlt haben - zum Beispiel, weil sie nach dem Studium ohne Job sind - lohnt sich daher der Weg zum Arbeitsamt. Das gilt auch deshalb, weil die Ämter nicht nur voll für die Vorstellungskosten aufkommen, sondern sich auch an anderen Bewerbungskosten beteiligen. Bis zu 260 Euro im Jahr schießen sie - auf Antrag - zu den Kosten etwa für Bewerbungsfotos, Mappen oder Porto hinzu.

Quelle: Deutsschlandradio (Rolf Winkel), Redaktion: Dietmar Reiche

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