VORSICHT:
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.. denn sonst kann die Konsequenz eine außerordentliche Kündigung sein, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 418/01). `Vertraulich` bedeutet im vertraulichen Gespräch zwischen Arbeitskollegen, wo der Betreffende nicht davon ausgehen kann, daß seine Äußerungen nach außen getragen werden.
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Ansonsten gilt: `Grob beleidigende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung`, so das Urteil.
Hebt der Arbeitnehmer die Vertraulichkeit selbst auf, kann er sich auch nicht mehr auf den Schutz der Privatsphäre berufen.
Quelle: Praxis-Depesche 9/2004, S. 25
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