NEUES KAUFRECHT AUCH BEIM HUND ? BEI ERBKRANKHEIT GELD ZUR
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Die Neuregelung des Kaufrechts und deren Auswirkungen bekamen bislang vorwiegend Pferdepraktiker zu spüren. Jetzt klagt eine Hundehalterin, die 5 Monate nach dem Kauf eines Labrador-Retrievers feststellen muss, dass das Tier unter einem vererbten Hüftschaden leidet, vor dem Landgericht Kleve. Ergebnis: Den Kaufpreis kann sie zurückfordern, die Tierarztkosten gehen zu ihren Lasten.
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600 Euro zahlte die Klägerin dem Züchter für den zwei Monate alten Welpen. Doch leider offenbarte sich bei dem Hund nach fünf Monaten ein angeborenes Hüftleiden. Eine vollständige Heilung war nicht möglich. Trotzdem bezahlte die Frau insgesamt 1.274 Euro für mehrere Operationen, um zumindest die Leiden des jungen Hundes zu lindern.
Da die Hundehalterin den Hund in ihr Herz geschlossen hatte, wollte sie ihn nicht mehr zurückgeben. Zudem befürchtete sie, dass der Züchter das Tier bei Rückgabe einschläfern lassen würde.
Das Landgericht Kleve sprach der Hundeeigentümerin jedoch nur 600 Euro zu (Urt. v. 16.5.2003 – 5 S 99/03). Der Hüftschaden sei ein Sachmangel, der zur Minderung des Kaufpreises berechtige, so die Richter. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes und der unerfreulichen Begleitumstände sei der Labrador-Retriever als Kaufsache rein wirtschaftlich nichts mehr wert. Somit könne die Hundehalterin den kompletten Kaufpreis vom Züchter zurückverlangen. Die Tierarztkosten bekomme sie jedoch nicht erstattet, da der Züchter den Hüftschaden beim Verkauf des Hundes noch nicht erkennen konnte. Die mangelnde Vorhersehbarkeit entlaste den Hundefachmann.
Quelle: www.anwalt-suchservice.de
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