ENTLASSUNGSGRUND: LEISTUNGSSCHW
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Sie kann tatsächlich Grund für eine sogenannte `personenbezogene Kündigung` sein, entschied das Bundesarbeitsgericht. Allerdings muß der Arbeitgeber zuvor geprüft haben, ob nicht ein milderes Mittel zur Wiederherstellung der geforderten Arbeitskraft möglich ist.
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Hintergrund war die Frage, ob der Arbeitgeber eine `hundertprozentige Leistung` berechtigt fordern darf oder ob er eine bestimmte, beispielsweise altersbedingte `Minderleistung` in Kauf nehmen muß.
Muß er nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 11.12.2003/Az: 2 AZR 667/02), wenn die Minderleistung dauerhaft ist und keine Chance auf `Besserung` besteht.
Quelle: BAG-Urteil vom 11.12.2003/Az: 2 AZR 667/02
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