AUCH BEI NICHT ZUGESTELLTEM URTEIL L
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Auseinandersetzungen, die vor dem Arbeitsgericht enden, kommen auch in Tierarztpraxen immer wieder vor. Wichtig zu wissen, daß auch nach der Verkündigung des arbeitsgerichtlichen Urteils noch Fristen zu beachten sind, beispielsweise die Berufungs- und Berufungs-begründungsfristen...
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Und diese Fristen beginnen zu laufen, auch wenn das Urteil noch nicht in vollständig abgefaßter Form vorliegt:
Spätestens 5 Monate nach der Verkündung des Urteils beginnt die Berufungsfrist und endet mit Ablauf von 6 Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsbegründungsfrist endet 7 Monate nach der Verkündung.
Wichtig: Anders als früher führt auch eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung nicht mehr zu einer Verlängerung der Berufungsfrist.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2004, 8 AZR 492/03
Quelle: Kleintiermedizin 9/10-2005, S. 270
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