Das Gericht wies mit der Entscheidung die Zahlungsklage einer Hauseigentümerin gegen ihre Einbruchversicherung ab. Die Klägerin hatte ihr Haus für eineinhalb Tage verlassen und dabei die Haustür nur zugezogen, aber nicht abgeschlossen. Nach den Feststellungen der Polizei nutzten Einbrecher die Gelegenheit, um die nicht abgeschlossene Eingangstür aufzubrechen.
Als die Frau von ihrer Versicherung Ersatz des Schadens verlangte, verweigerte diese die Zahlung. Sie hielt der Klägerin grobe Fahrlässigkeit vor; aus diesem Grund sei sie nicht verpflichtet, für den Schaden aufzukommen.
Das Landgericht wertete die Weigerung der Versicherung als berechtigt. In den Urteilsgründen heißt es dazu, die Klägerin habe ohne Zweifel grob fahrlässig gehandelt, weil sie das Haus über Nacht verlassen und die Eingangstür nicht abgeschlossen habe.
Quelle: www.aerztezeitung.de/magazin/geld_und_recht
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