KEINE UNFALLVERSICHERUNG F
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Besonders vorsichtig sein müssen stationär aufgenommene Patienten, die sich im Krankenhaus zur Toilette begeben wollen: Dieser Gang ist eine private und damit keine versicherte Tätigkeit, entschied kürzlich das hessische Landessozialgericht!
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Im konkreten Fall war eine 76jährige in ihrem Klinikzimmer ohne ersichtlichen Grund gestürzt, als sie zur Toilette gehen wollte. Sie zog sich dabei einen Oberschenkelhalsbruch zu.
Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, die Kosten der Op und Therapie zu tragen. Die Begründung: der Weg zur Toilette sei eine private und keine versicherte Tätigkeit.
Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, Az.: L 8/14 KR 357/04
Quelle: www.aerztezeitung.de
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